-Allgemeine Geschäftsbedingungen– Vermietung Fahrzeuge, Baumaschinen und -geräte -
§ 1 – Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner
- Der Vermieter verpflichtet sich dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.
- Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und voll getankt zurückzugeben.
- Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes anzuzeigen.
- Mietgeräte dürfen nur von sachkundigen Personen gefahren und bedient werden, der Mieter verpflichtet sich hierfür Sorge zu tragen.
- Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und voll getanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zu übergeben.
- Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
- Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beieinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
- Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren, zu beseitigen. Die Kosten der Behebung solcher Mängel trägt der Vermieter. Der Vermieter kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei westlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die notwendige Reparaturzeit.
- Lässt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch den Vermieter.
- Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch Ausfall eines gemieteten Gerätes entstehen.
- Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nicht geltend gemacht werden.
- Der Berechung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt nach Arbeitstagen (AT), auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet. Einige Mietgegenstände werden nach Kalendertagen abgerechnet, diese sind mit KT in der Mietpreisliste gekennzeichnet.
- Die gesondert berechnete jeweils gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich vom Mieter zu zahlen.
- Das Zurückbehaltungsrecht und das Aufrechnungsrecht des Mieters bestehen nur bei vom Vermieter unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters, nicht aber bei bestrittenen Gegenansprüchen.
- Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages im Verzug, so ist der Vermieter berechtigt nach Verstreichung einer angemessenen Nachfrist, den Mietgegenstand ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen.
- Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab.
- Der Mieter ist verpflichtet, a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen; b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen; c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
- Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
- Alle laut Mietpreisliste gekennzeichneten Mietgegenstände werden mit 8% Maschinenbruchversicherung auf den Rechnungswert versehen. Bei Versicherung des Mietgegenstandes durch den Vermieter trägt im Schadensfall der Mieter den Selbstbehalt in Höhe von 1.000,00 EUR. Die durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub des Mietgegenstandes entstehenden Schäden sind vom Versicherungsschutz einer beim Vermieter abgeschlossenen Maschinenbruchversicherung nicht umfasst.Mietgegenstände ohne Kennzeichnung laut Mietpreisliste sind nicht versichert, hier haftet der Mieter für mögliche Schäden in voller Höhe. Bei Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub von Mietgegenständen muss der Mieter den Zeitwert des Mietgegenstandes voll erstatten.Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.
- Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).
- Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
- Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, voll getanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; § 6 Nr.1b) und 1c) gilt entsprechend.
- Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeiten des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.
- Ruhen die Arbeiten am Einsatzort des Mietgerätes infolge von weder vom Mieter noch von dessen Auftraggeber zu vertretenden Umständen (z.B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, behördliche Anordnung) an mindestens 5 aufeinanderfolgenden Tagen, so gilt die Zeit ab dem 6. Kalendertag bis zum Wegfall der vorbezeichneten Umstände als Stillliegezeit.
- Die auf eine bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.
- Während der Stillliegezeit kann der Vermieter das Mietgerät jederzeit anderweitig vermieten.
- Der Mieter hat dem Vermieter sowohl den Beginn als auch das Ende der Stillliegezeit unverzüglich schriftlich anzuzeigen und auf dessen Verlangen nachzuweisen.
- Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in § 6 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
- Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.
- Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von § 8 Nr. 4 nicht unverzüglich und andernfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.
- Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
- Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen.
- Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.
- Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.
- Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1. bis 4., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
- a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar. b) Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen. c) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindest Mietdauer beträgt die Kündigungsfrist – einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag – zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche – eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.
- Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen a) im Falle von § 5 Nr. 4; b) wenn nach Vertragsabschluss dem Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird; c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt; d) in Fällen von Verstößen gegen § 6 Nr. 1.
- Macht der Vermieter von dem ihm nach Nr. 2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet § 5 Nr. 4 in Verbindung mit §§ 8 und 9 entsprechende Anwendung.
- Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.
- Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach § 8 Nr. 3 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.
- Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages sollen schriftlich erfolgen.
- Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
- Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Mieter Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche Eisenach. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen. Stand: 01/2023